General terms and conditions
EINKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
der Firma
AT-Tec Attendorner Tube-Tec GmbH Benzstraße 24, 57439 Attendorn
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Ein- kaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, es wird ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. - Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310, Abs. 1 BGB.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
- Der Lieferant hat zur wirksamen Annahme unserer Bestellung innerhalb einer Frist von acht Tagen die Bestellung schriftlich zu bestätigen.
Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Bestätigung, können wir von der Bestellung zurücktreten. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Fall von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. - An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Ei- gentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zu- stimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Re- gelung von Ziffer IX (4).
- Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ zu der von uns bestimmten Lieferadresse einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
- Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden und nicht der Ware beizufügen. Sie müssen unsere Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikel- und die Lieferantennummer enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sobald er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungseingang rein netto. Zahlen wir innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungseingang, sind wir berechtigt, 3 % Skonto abzuziehen.
- Mit Ausnahme eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes bei der Lieferung ist der Lieferant nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
IV. Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstän- de eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- zeit nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leis- tung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
- Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
V. Gefahrenübergang – Dokumente
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu der von uns bestimmten Lieferadresse zu erfolgen.
- Schäden an der bestellten Ware durch unsachgemäße Verpackung gehen zu Lasten des Liefe- ranten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Be- stellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
VI. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung, Verjährung
- Der Lieferant ist verpflichtet, seine Ware auf gleich bleibende Qualität und Sicherheit zu prü- fen. Er hat eine Warenausgangskontrolle zu führen.
- Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen lediglich stichproben- weise. Offenkundige Mängel haben wir innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wa- reneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung dem Lieferanten anzuzeigen.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, sofern nicht die bestellte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Sodann beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
VII. Produkthaftpflicht – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns inso- weit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 1 ist der Lieferant auch ver- pflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufakti- on ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000,00 € (in Worten: fünf Millionen EURO) pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so blei- ben diese unberührt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Konstruktions- und Produktionsunterlagen bezüglich der gelieferten Ware elf Jahre aufzubewahren und im Falle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns zur Verfügung zu stellen.
VIII. Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit einer Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflich- tet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarun- gen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwach- sen.
- Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Lieferant die Lie- fergegenstände nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkom- menden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit dem von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass da- durch Schutzrechte verletzt werden. Insoweit stellen wir den Lieferanten von allen Ansprü- chen Dritter frei.
- Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.
IX. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
- Sofern wir Teile dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verar- beitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird un- sere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwer- ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Ein- kaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen un- trennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Liefe- rant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werk- zeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Liefe- rant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche War- tungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; un- terlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit un- serer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn insoweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungs- wissen allgemein bekannt geworden ist.
- Soweit die uns gem. Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 zustehenden Sicherungsrechte dem Einkaufs- preis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl ver- pflichtet.
X. Werbung
Auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung darf in Informations- und Werbematerial nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung Bezug genommen werden.
XI. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der Ort unseres Betriebssitzes bzw. der von uns genannte Bestimmungsort.
- Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
- Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Stand der Einkaufsbedingungen: November 2016
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Firma
AT-Tec Attendorner Tube-Tec GmbH
Benzstraße 24, 57439 Attendorn
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Leistungs- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Angebote, Kostenanschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. unserer Vertreter bedürfen schriftlicher Bestätigung. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen.
2.3 Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich vorzunehmen.
2.4 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung von Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.
2.5 Abschlüsse des Außendienstes sowie telefonische Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk, zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des Lieferwerks ermittelt.
3.2 Bei Kleinstaufträgen sind der jeweils aktuelle Mindestauftragswert und Mindestpositionswert zu beachten.
3.3 Eine Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter und fehlerfreier Ware kommt nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und nur bei Rücksendung unseres Warenausgangskontrollscheines in Betracht. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Rücknahme besteht nicht. Die Modalitäten einer etwaigen Rücknahme bleiben einer separaten schriftlichen Regelung vorbehalten.
3.4 Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferterminen Lohn- und Gehaltstarife der metallverarbeitenden Industrie oder die Kosten des Vormaterials, für Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe verändern, sind wir berechtigt die Preise nach Ermessen entsprechend dem Verhältnis der Kostenänderung anzupassen.
3.5 Alle Rechnungen sind ohne abweichende Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu zahlen.
3.6 Werden eigene oder fremde Akzepte gegeben, so gehen die Wechselsteuern und Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel gelten nicht als Barzahlung und haben keinen Anspruch auf Kassaskonto. Die Hereinnahme eigener oder fremder Akzepte behalten wir uns vor.
3.7 Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gut gebracht. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen und Erhebung von Protesten. Im Fall eines Wechselprotestes, sei es eines Eigenakzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden die Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln ungeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.
3.8 Angestellte oder Vertreter dürfen Zahlungen nur aufgrund besonderer Vollmacht entgegennehmen. Soweit gleichwohl Zahlung an solche Personen erfolgt, haben sie nur bei Eingang in unserem Hause schuldbefreiende Wirkung.
3.9 Lieferung ins Ausland erfolgt, soweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, gegen Vorkasse. Ansonsten hat der Kunde durch seine Bank auf eigene Kosten ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnen zu lassen, welches zu unseren Gunsten zu stellen ist.
3.10 Soweit der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, sind sämtliche etwaigen weiteren Forderungen trotz etwaig entgegenstehender Abreden sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.
3.11 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgegeben und sofortige Bezahlung verlangt werden.
3.12 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen.
3.13 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.14 Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
3.15 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
3.16 Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Kunden gehen.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.6 Die Wahl von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.
5. Gefahrübergang – Verpackung
5.1 An- und Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung unseres Kunden.
5.2 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Kunden über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung auch für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.
5.3 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Uns ist es freigestellt, diese Gefahr zu versichern.
5.4 Verpackung wird in jedem Fall berechnet. Bei Post- und Expressgutsendungen 2 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 1,00 EUR.
6. Mängelhaftung
6.1 M.ngelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Wir gewährleisten fachgerechte Produkterstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Für die Erfüllung produktspezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den anerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
6.3 Soweit ein Mangel vorliegt, ist unser Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Werklohn zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadenersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Exzess-Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.5 Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann im Falle eines Mangels auf Ersatz des Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten haben.
6.6 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
6.7 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.8 Soweit der Kunde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung hat und stattdessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vergeblichen Aufwendungen verlangt, bleibt dieser Anspruch nach § 284 BGB unberührt. Im Übrigen ist, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, unsere Haftung ausgeschlossen.
6.9 Soweit dem Kunden eine Gegenforderung zusteht, die rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist, steht ihm auch insoweit ein Recht zur Leistungsverweigerung zur Seite. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.10 Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, beträgt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung solcher Ansprüche aus der vorstehenden Ziffer 6.6 zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7. Haftungsbeschränkung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 4.4 und Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7.2 Soweit eine Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
8.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Alleinoder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8.6 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
9. Werkzeuge
9.1 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz.
9.2 Soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart wurde, verpflichten wir uns, Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller/Kunden aufzubewahren; im Anschluss sind wir berechtigt, über die Werkzeuge frei zu verfügen.
10. Schutzrechte
10.1 Stellt uns der Kunde Muster, Zeichnungen oder spezifische Produktherstellungsvorgaben anderer Art zur Verfügung, so stellt er uns im Falle von Schutzrechtsverletzungen von Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei.
10.2 Auf unsere Anforderung wird der Kunde im Falle einer solchen Schutzrechtsverletzung gegenüber dem Dritten jedwede notwendige Erklärung und/oder Handlung vornehmen, um unsere Freistellung zu gewährleisten.
11. Anwendbares Recht – Gerichtsort – Erfüllungsort
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.2 Unser Geschäftssitz ist gleichzeitig Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz gleichzeitig Erfüllungsort.
Stand der Verkaufsbedingungen: November 2016